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May 30, 2023Allgemeine Lizenz zur Organisation einer Messe, eines Marktes, einer Ausstellung, einer Ausstellung oder einer anderen Versammlung, bei der es um das Sammeln von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in England geht
Aktualisiert am 22. August 2023
© Crown Copyright 2023
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Diese Veröffentlichung ist verfügbar unter https://www.gov.uk/ Government/publications/bird-gatherings-general-licence/general-licence-to-arrange-a-fair-market-show-exhibition-or-other-gathering -beinhaltet-das-Sammeln-gefangener-Vögel-in-England
Gültig ab: 23. August 2023, 00:01 Uhr.
EXD 178(AI) Gefangene Vögel, Ministerium für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums, Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1136 der Kommission, Verordnungen zur Aviären Influenza (Präventivmaßnahmen) (England) von 2006
1) Gemäß Vorschrift 6(2) der Verordnung SI 2006/2701 über Aviäre Influenza (Präventivmaßnahmen) (England) („die Verordnungen von 2006“) erteilt der Außenminister diese allgemeine Lizenz, die vorbehaltlich der Einhaltung durch den Lizenznehmer zulässig ist unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen das Sammeln von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, mit Ausnahme von:
2) Eine veterinärmedizinische Risikobewertung wurde gemäß Bestimmung 6(3) der Verordnung von 2006 durchgeführt.
3) Der Außenminister ist überzeugt, dass (vorbehaltlich der im Anhang festgelegten Bedingungen) Vogelversammlungen und der Transit von Vögeln zu und von Versammlungen das Risiko der Übertragung des Vogelgrippevirus nicht wesentlich erhöhen.
4) Diese allgemeine Lizenz gilt für das Sammeln von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (mit Ausnahme der in Absatz 1 aufgeführten Vögel) auf Messen, Märkten, Ausstellungen, Ausstellungen und anderen Zusammenkünften, die am oder nach dem 8. November 2021 stattfinden sollen, vorbehaltlich der festgelegten Bedingungen finden Sie im Spielplan.
5) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1136 der Kommission („der Beschluss“) erteilt der Minister diese allgemeine Lizenz, die vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen durch den Lizenznehmer zulässig ist Der Zeitplan sieht das Sammeln von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den Gebieten mit höherem Risiko (HRAs) vor, die vom Außenminister im Rahmen der Entscheidung identifiziert wurden.
6) Es wurde eine epidemiologische Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses durchgeführt.
7) Die Allgemeingenehmigung vom 5. November 2021 wird hiermit mit Wirkung vom 23. August 2023, 00:01 Uhr, geändert.
8) Diese allgemeine Lizenz kann vom Außenminister jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn sich die veterinärmedizinische Risikobewertung im Hinblick auf das Risiko der Ausbreitung des Vogelgrippevirus gemäß Verordnung 3(1) ändert. der Verordnung von 2006.
Unterzeichnet von Gordon Hickman. Für und im Namen des Außenministers: Am 22. August 2023
Die Nichteinhaltung dieser Lizenz stellt eine Straftat im Sinne der Verordnungen von 2006 dar und bei Verurteilung gemäß Abschnitt 73 des Animal Health Act von 1981 kann eine Person mit einer unbegrenzten Geldstrafe und/oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden.
1) In diesem Zeitplan:
(i) Galliforme-Vögel (einschließlich Fasane, Rebhühner, Wachteln, Hühner, Truthähne, Perlhühner)
(ii) Gänsevögel (einschließlich Enten, Gänse, Schwäne)
(iii) Vögel, die zur Produktion von Fleisch oder Eiern für den Verzehr, zur Produktion anderer kommerzieller Produkte, zur Aufstockung des Wildbestands oder für die Zwecke eines Zuchtprogramms zur Produktion dieser Vogelkategorien aufgezogen oder in Gefangenschaft gehalten werden
2) Der Lizenznehmer muss die Tier- und Pflanzengesundheitsbehörde (APHA) mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung benachrichtigen.
3) Alle Meldungen an die APHA müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:
(a) das Datum (oder die Datumsspanne), an dem die Vogelsammlung stattfinden wird; Und
(b) den Ort der Versammlung, einschließlich vollständiger Postanschrift und Postleitzahl sowie CPH-Nummer (falls zutreffend); Und
(c) Angaben zum Lizenznehmer, einschließlich vollständiger Name der Kontaktperson, Kontaktadresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse (sofern verfügbar); Und
(d) voraussichtliche Anzahl und Art(en) der Vögel, die zusammengebracht werden; Und
(e) der Zweck oder die Zwecke der Sammlung
4) Alle Änderungen der in Bedingung 3 Punkte (a), (b), (c) oder (e) bereitgestellten Informationen oder alle wesentlichen Änderungen in (d), die zwischen der Benachrichtigung und einem Ereignis eintreten, müssen der APHA ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden möglichst vor der Veranstaltung.
5) Wenn die Veranstaltung die Form eines regulären Handels oder eines Fern- oder Internetverkaufs annimmt, müssen die Räumlichkeiten und alle Fahrzeuge, die der Lizenznehmer im Anschluss an einen solchen Verkauf zum Sammeln von Vögeln nutzt, bei der APHA registriert sein, und der Lizenznehmer muss die APHA mindestens einmal jährlich benachrichtigen der Häufigkeit und des Umfangs solcher Verkäufe.
6) Der Lizenznehmer muss alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung einer meldepflichtigen Vogelseuche auf, innerhalb und außerhalb des Geländes oder Fahrzeugs, auf dem die Versammlung stattfindet, zu verhindern.
7) Der Lizenznehmer einer Messe, eines Marktes, einer Ausstellung oder Ausstellung muss vor einer solchen Veranstaltung allen Teilnehmern Ratschläge zur Biosicherheit geben, die Folgendes umfassen müssen:
(a) eine Empfehlung, dass Vögel vor der Reise zu einer Versammlung gesundheitsgeprüft werden sollten; Und
(b) eine Empfehlung, dass alle Vögel, die von einer Versammlung zu einem beliebigen Standort reisen (unabhängig davon, ob sie zum ursprünglichen Standort oder zu einem neuen Standort zurückkehren), von anderen Vögeln auf diesem Standort isoliert und anschließend mindestens eine Woche lang gesundheitsüberwachungspflichtig sind; Und
(c) eine Empfehlung, dass der Halter von Vögeln, die an einer Versammlung teilnehmen, bei der Animal and Plant Health Agency im GB Poultry Register registriert sein sollte
8) Der Lizenznehmer darf keine Käfige, Kisten, Körbe, Behälter oder anderen Behälter auf einer Versammlung zulassen, die sichtbar mit Vogelkot oder anderem Material Vogelursprungs verunreinigt sind, mit Ausnahme von Fäkalien, die beim Transport der Vögel zur Versammlung entstehen. Der Lizenznehmer muss diese Anforderung allen Teilnehmern im Voraus in seinen Werbeunterlagen, auf Anmeldeformularen oder auf andere geeignete Weise mitteilen.
9) Eine gründliche Reinigung und Desinfektion aller festen Oberflächen, die Vögeln oder Fäkalien ausgesetzt sind, muss vom Lizenznehmer so bald wie möglich, nachdem die Vögel die Versammlung verlassen haben, und vor der nächsten Veranstaltung durchgeführt werden. Zu diesen Oberflächen gehören unter anderem feste, betonierte, gepflasterte oder asphaltierte Flächen, Böden, Wände, Tische und Fahrzeuge, die bei der Veranstaltung verwendet werden. Wenn ein Bereich nicht gereinigt und desinfiziert werden kann (z. B. Rasenflächen), darf eine weitere Versammlung erst nach schriftlicher Genehmigung der APHA abgehalten werden.
10) Der Lizenznehmer muss:
i) sicherstellen, dass keine Vögel eine Versammlung betreten dürfen, es sei denn, der Teilnehmer erklärt, dass sie nicht aus Räumlichkeiten oder Bereichen stammen, die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Bestätigung einer meldepflichtigen Vogelseuche unterliegen, einschließlich einer von den Ministern auferlegten vorübergehenden Seuchenkontrollzone; Und
ii) sicherstellen, dass während der gesamten Anwesenheit von Vögeln auf der Veranstaltung kurzfristig ein Tierarzt zur Verfügung steht, und der Lizenznehmer muss diesen Tierarzt konsultieren, wenn Vögel Anzeichen von Krankheit oder Tierschutzproblemen aufweisen; Und
iii) stellen Sie sicher, dass die Vögel bei ihrer Ankunft am Veranstaltungsort von allen anderen Vögeln auf dem Veranstaltungsort isoliert bleiben, bis alle Vögel einzeln von einem vom Lizenznehmer benannten Vogelsachverständigen inspiziert wurden; Und
iv) sicherstellen, dass alle Vögel, die die Inspektion nicht bestehen oder während der Veranstaltung Anzeichen zeigen, die auf eine meldepflichtige Vogelseuche hinweisen, unverzüglich der APHA gemeldet werden. Solche Vögel müssen dann an der Teilnahme an der Versammlung gehindert werden und von anderen Vögeln isoliert gehalten werden, bis sie von einem Veterinärinspektor untersucht werden und eine schriftliche Genehmigung der APHA eingeholt wird, die ihnen erlaubt, die Versammlung zu verlassen; Und
v) Stellen Sie sicher, dass am Ende der Veranstaltung verbleibendes Abfallmaterial, einschließlich jeglichem Futter, zu dem Vögel Zugang hatten, sämtlicher Einstreu, Kot, Vogelkadaver oder anderem Material Vogelursprungs:
a) so entsorgt werden, dass Vögel (einschließlich Wildvögel) keinen Zugang zu ihnen haben (dies sollte eine doppelte Verpackung und anschließende sichere Entsorgung durch einen entsprechend lizenzierten Abfallentsorger umfassen); oder
b) so behandelt werden, dass das Risiko einer Krankheitsübertragung ausgeschlossen ist; Und
vi) stellen Sie sicher, dass alle Käfige, Kisten, Körbe, Ställe oder andere Behälter, die von den Teilnehmern der Versammlung nicht aus den Räumlichkeiten oder dem für die Versammlung genutzten Fahrzeug entfernt wurden, so bald wie möglich nach dem Ende der Versammlung und auf jeden Fall gereinigt und desinfiziert werden bevor sie erneut verwendet werden; Und
vii) stellen Sie sicher, dass den Teilnehmern und Besuchern vor Ort Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten (z. B. Handwascheinrichtungen, Desinfektionsmatten und Fußbäder) zur Verfügung stehen und dass die Teilnehmer gute Biosicherheitspraktiken einhalten; Und
viii) stellen Sie sicher, dass jedem, der sichtbar mit Fäkalien, Federn oder anderem Material Vogelursprungs kontaminiert ist, der Zutritt zum Vogelbereich verweigert wird, bis die Kontamination entfernt wurde.
11) Die Versammlung darf nicht innerhalb einer meldepflichtigen Vogelseuchen-Schutzzone, Überwachungszone, vorübergehenden Kontrollzone, vorübergehenden Bewegungsbeschränkungszone oder Sperrgebiet für die Vogelgrippe mit geringer Pathogenität stattfinden. Falls während der Versammlung eine solche verhängt wird, gilt der Notfallplan (siehe Bedingung 15 unten) müssen sofort geltend gemacht und der Rat der APHA eingeholt werden.
12) Der Lizenznehmer muss von allen Teilnehmern, die Vögel zu einer Versammlung mitbringen, mit Ausnahme von Teilnehmern, die Brieftauben zu einer Rennveranstaltung mitbringen, verlangen, dass sie ein unterschriebenes Erklärungsformular ausfüllen und zurücksenden, bevor sie Zutritt zu den Orten gewähren, an denen lebende Vögel gehalten oder gesammelt werden, und bestätigen, dass:
a) Sie haben die bereitgestellten Biosicherheitsinformationen gelesen und werden diese befolgen; Und
b) dass ihre Vögel nach ihrem besten Wissen nicht mit meldepflichtigen Vogelkrankheitserregern in Kontakt gekommen sind und keine Anzeichen einer Infektion aufweisen; Und
c) die Adresse des Ursprungsgeländes der Vögel mit der Bestätigung, dass die Vögel nicht aus einem Gelände innerhalb einer Schutzzone, Überwachungszone, vorübergehenden Kontrollzone, vorübergehenden Bewegungskontrollzone oder einer anderen meldepflichtigen Vogelseuchenkontrollzone stammen
13) Der Lizenznehmer muss eine Aufzeichnung aller Personen anfertigen, die Vögel zu seiner Versammlung mitbringen oder solche Vögel von der Versammlung mitnehmen, und diese Aufzeichnungen für mindestens drei Monate nach der Veranstaltung aufbewahren. Der Lizenznehmer muss diese Aufzeichnungen vorlegen, wenn er von einem APHA-Inspektor oder einem Inspektor der örtlichen Behörde dazu aufgefordert wird. Das Protokoll muss auf Verlangen einem Prüfer vorgelegt werden. Das Protokoll muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
a) vollständiger Name; Und
b) Heimatadresse einschließlich Postleitzahl und Angaben zum Herkunftsort der Vögel, falls diese von der Heimatadresse abweichen; Und
c) Telefonnummern (Festnetz und/oder Mobilfunk); Und
d) E-Mail-Adresse (falls vorhanden); Und
e) Anzahl und Art der ausgestellten, an Rennen teilnehmenden, neu untergebrachten, gekauften oder verkauften Vögel, Angaben zur Herkunft und dem eventuellen Bestimmungsort der Vögel; Und
f) die unterschriebene Erklärung gemäß Bedingung 12 (erforderlich für alle Teilnehmer mit Ausnahme derjenigen, die Brieftauben zu einer Rennveranstaltung mitbringen)
14) Der Lizenznehmer muss als Teilnahmebedingung für alle Veranstaltungen oder Versammlungen verlangen, dass alle Teilnehmer ihre Vögel vor dem Verlassen der Veranstaltung oder Versammlung auf Krankheiten untersuchen.
15) Der Lizenznehmer muss über einen schriftlichen Notfallplan verfügen, der zur Einsichtnahme bereitsteht und festlegt, was passiert, wenn bei oder in der Nähe des Ereignisses der Verdacht oder die Bestätigung einer meldepflichtigen Vogelkrankheit besteht. Der Plan muss Folgendes enthalten:
i) wie Vögel, bei denen der Verdacht einer meldepflichtigen Vogelseuche besteht, von anderen Vögeln getrennt werden; Und
ii) Wenn bei der Versammlung der Verdacht einer meldepflichtigen Vogelkrankheit besteht, muss im Plan erläutert werden, wie die Vögel auf dem Gelände oder in dem für die Versammlung verwendeten Fahrzeug gehalten werden, bis ein APHA-Veterinärinspektor den Vögeln Anweisungen zum Verlassen des Geländes gegeben hat; Und
iii) Vorkehrungen, um Vögel auf dem Veranstaltungsgelände oder in dem für die Versammlung genutzten Fahrzeug zu halten, wenn die Bewegung außerhalb des Veranstaltungsgeländes eingeschränkt ist, weil sich die Versammlung später in einer Zone befindet, in der meldepflichtige Vogelseuchen kontrolliert werden
1) Die gesetzlichen Regelungen zum Vogelsammeln gelten für alle Vogelhalter, unabhängig davon, ob die Vögel gewerblich, als Hobby oder als Haustiere gehalten werden.
2) Die Kontrolle von Vogelansammlungen soll das Risiko einer unerkannten Ausbreitung des Vogelgrippevirus verringern. Die Verordnung 6 zu Aviären Influenza-Präventionsmaßnahmen (England) von 2006 verbietet das Zusammensammeln von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, es sei denn, dies wurde vom Außenminister genehmigt. Gemäß Verordnung 4 Absatz 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/236 der Kommission sind Versammlungen nur dann zulässig, wenn zufriedenstellende Biosicherheitsmaßnahmen vorhanden sind, um das Risiko der Übertragung von Krankheiten zu verhindern. Diese Lizenz deckt eine Vielzahl von Situationen ab, in denen Vögel gemeinsam gesammelt werden. Der folgende Text soll Vogelhaltern helfen zu verstehen, ob diese Regeln für ihre Tätigkeit gelten.
3) Die folgenden Merkmale weisen darauf hin, dass eine Vogelsammlung stattfindet:
4) Beispiele für Zusammenkünfte sind:
5) Aus Gründen der Klarheit betrachten wir Folgendes nicht als Vogelversammlungen:
Die Auflistungen in den Anmerkungen 4 und 5 erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
6) Während für Veranstaltungen, bei denen es sich nicht um Versammlungen handelt, keine Lizenz erforderlich ist, empfiehlt es sich, gute Biosicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und Aufzeichnungen über alle Bewegungen von Vögeln auf dem Gelände oder Fahrzeug zu führen.
7) Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob für Ihre Tätigkeit eine Lizenz erforderlich ist, kann Ihnen die APHA weitere Ratschläge geben.
8) Artikel 12 (Brieftauben) der Diseases of Poultry (England) Order 2003 verlangt Folgendes:
„(1) Ein Veranstalter einer Ausstellung oder eines Rennens, die ganz oder teilweise in England stattfindet, muss sicherstellen, dass alle für die Reise oder Show gemeldeten Brieftauben gegen Paramyxovirus 1 bei Tauben geimpft sind.
(2) Jeder, der Brieftauben besitzt oder hält, muss Aufzeichnungen über jeden Flug oder jede Ausstellung führen, für die er seine Tauben anmeldet.“
9) Die Verordnungen von 2006 enthalten die folgenden Definitionen:
„Anderer in Gefangenschaft gehaltener Vogel“ bezeichnet alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, bei denen es sich nicht um Geflügel handelt, und schließt Ziervögel und alle Vögel ein, die für Shows, Rennen, Ausstellungen, Wettbewerbe, Zucht oder zum Verkauf gehalten werden
„Geflügel“ bezeichnet alle Vögel, die zur Produktion von Fleisch oder Eiern für den Verzehr, zur Produktion anderer kommerzieller Produkte, zur Wiederauffüllung der Wildbestände oder für die Zwecke eines Zuchtprogramms zur Produktion dieser Kategorien aufgezogen oder in Gefangenschaft gehalten werden Vögel
10) Die Strategie zur Bekämpfung meldepflichtiger Vogelkrankheiten für Großbritannien definiert „meldepflichtige Vogelkrankheit“ als Vogelgrippe und Newcastle-Krankheit.
11) Die Diseases of Poultry (England) Order 2003 definiert „Brieftaube“ als jede Taube, die aus ihrem Taubenschlag (jede Einrichtung, die der Haltung oder Zucht von Brieftauben dient) transportiert wird oder für den Transport bestimmt ist, um freigelassen zu werden, damit sie frei zurückfliegen kann zu seinem Taubenschlag oder zu einem anderen Ziel.
12) Zur Verwendung gegen Geflügelkrankheiten zugelassene Desinfektionsmittel sind aufgeführt unter: www.gov.uk/guidance/defra-approved-disinfectant-when-and-how-to-use-it.
13) Jeder, der einen Vogel oder Vogelkadaver besitzt, von dem er vermutet, dass er mit einer meldepflichtigen Vogelkrankheit infiziert ist, muss dies unverzüglich dem Büro der Tier- und Pflanzengesundheitsbehörde melden.
14) Die einschlägigen Anforderungen der Welfare of Animals (Transport) (England) Order 2006 und/oder der Transport of Animals (Cleansing and Disinfection) (England) (No. 3) Order 2003 sind zu beachten.
15) Weitere Ratschläge zu Biosicherheitsmaßnahmen und anderen möglicherweise geltenden Gesetzen erhalten Sie bei GOV.UK oder APHA.
17) Es gibt eine separate allgemeine Lizenz für Versammlungen von Geflügel und Gänse- und Hühnervögeln.
18) APHA kann kontaktiert werden über: